Veteranen- und Kriegerverein Laim 1890/2010 e.V.
Veteranen- und Kriegerverein Laim 1890/2010 e.V. Veteranen- und Kriegerverein Laim 1890/2010 e.V.
Laimer Historie

Satzung Veteranen- und Kriegerverein Laim 1890/2010

Präambel

Der Verein führt den Namen des ehemals 1890 gegründeten Vereins in Laim. Durch Kriegswirren des zweiten Weltkriegs wurde ein der Auflösung gleichkommender Zustand herbeigeführt. Eine ehemalige Satzung ist nicht mehr vorhanden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Veteranen -und Kriegerverein Laim 1890/2010“. Der Verein ist Nachfolger des im Jahre 1890 gegründeten Namensgleichen Vereines sowie des Veteranen -und Kriegervereins Laim Süd. Sitz des Vereins ist München – Laim , Adresse des 1. Vorsitzenden Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder bekennen sich zu der im Grundgesetz verankerten Staatsform. Er ist politisch und konfessionsneutral.

§ 2 Zweck

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Förderung in der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Traditionspflege.

  1. Im einzelnen , durch das Bewahren des Andenkens an die gefallenen- vermissten und verstorbenen Soldaten sowie der ziviler Kriegsopfer der Kriege seit 1870/71, durch Gedenkfeiern am Volkstrauertag und Kranzniederlegung an den Gedenkstätten in Laim oder durch Fahnenabordnung am Ehrenmal im Hofgarten in München, bei Einladung durch den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
  2. Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Soldatenbund 1874 e.V. und seinen Organisationen.
  3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Mithilfe bei der Erforschung der Vereins - Geschichte seit 1870. Diese erfolgt durch eigene Forschungsarbeit im Stadtarchiv München, sowie im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in Zusammenarbeit mit Historischen Vereinen
  4. Förderung der Brauchtumspflege z.B. durch Instandhaltung der Gedenkstätten in Laim, Pflege (Restaurierung) der Historischen Vereinsfahne von 1890, und anderer Traditionsmittel.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht kein Widerspruchsrecht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Eintritt in den Verein ist ein Aufnahmebetrag zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretende Vorständen, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Beisitzer haben lediglich eine beratende Funktion. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorsitzende oder einer der 2 Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Sitzung des Vorstandes

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu Unterzeichnen. Es soll die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Vereinskonten sollen kostengünstig nach Möglichkeit Online geführt werden. Zahlungen bis zu 2000 € pro Tag können vom Kassenwart oder dem Vorsitzenden veranlasst werden. Der Prüfbericht über den Kassenstand ist den Mitgliedern jährlich vorzutragen. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladungsschreiben per E-Mail, Fax, oder einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von den Stellvertretern und Schriftführer unterzeichnet wird. Im Übrigen gilt § 37 BGB.

§ 12 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, Liegenschaftsamt, das es unmittelbar und ausschließlich für Renovierung oder Erhaltung historischer Denkmale im Ortskern Laim zu verwenden hat. Die Vereinsfahne ist bei Auflösung des Vereins dem Bayerischen Soldatenbund 1874 e.V. zu übergeben.

Die Satzung vom 22. Juli 2010, geändert durch Beschlüsse vom 27.September 2010 und durch Beschlüsse bei der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung am 14.Dezember 2010, wurde von den anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen. Die § 2 und 13 der Satzung wurden durch die Jahreshauptversammlung am 12. August 2014 Einstimmig geändert. Die § 8 mit 2 Enthaltungen und der §10 mit 4 Enthaltungen auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 10.März 2015 geändert Satzung wurde vom Registergericht in geänderter Form anerkannt.

10. März 2015

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